202003.26
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Neues aus dem Verkehrsrecht: Die StVO-Novelle 2020

Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 einer umfangreichen Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestimmt.

Das genaue Datum des Inkrafttretens steht noch nicht fest, da noch einige Punkte der StVO-Novelle überarbeitet werden müssen, bevor die Novelle dann mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

Der Schwerpunkt der Novelle ist die Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Mit der StVO-Novelle werden die Bußgelder erhöht und die Grenzen der Geschwindigkeitsüberschreitungen, ab denen regelmäßig ein Fahrverbot verhängt wird herabgesetzt. Sieht der aktuelle Bußgeldkatalog noch die Verhängung eines Fahrverbotes ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts bzw. bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines Jahres von 26 km/h oder mehr vor, so sind diese Schwellen erheblich herabgesetzt worden. Mit der StVO-Novelle hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die Verhängung eines Fahrverbotes zukünftig schon zu erfolgen hat, wenn der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit innerorts um 21 km/h oder mehr und außerorts um 26 km/h oder mehr überschreitet.

Zu den Einzelheiten dürfen wir auf die nachstehende Tabelle verweisen, der Sie die Bußgelder und Fahrverbotsgrenzen für PKWs nach Inkrafttreten der StVO-Novelle entnehmen können:

ÜberschreitungInnerorts  Außerorts  
 RegelbußePunkteFahrverbotRegelbußePunkteFahrverbot
bis 10 km/h30 €20 €
11-15 km/h50 €40 €
16-20 km/h70 €160 €1
21-25 km/h80 €21 Monat70 €1
26-30 km/h100 €21 Monat80 €21 Monat
31-40 km/h160 €21 Monat120 €21 Monat
41-50 km/h200 €21 Monat160 €21 Monat
51-60 km/h280 €22 Monate240 €21 Monat

Die Justiz rechnet bereits jetzt mit einem erheblich höheren Aufkommen an Verfahren der Betroffenen, die einen Wegfall des Fahrverbots erreichen wollen. Es gilt abzuwarten, ob diesem Anstieg der Fallzahlen mit der Schaffung zusätzlicher Richterstellen oder einer weiteren Einschränkung der Rechte der Betroffenen begegnet wird.

Darüber hinaus möchte der Gesetzgeber durch Einrichtung von Fahrradzonen die Rechte der Fahrradfahrer und durch Anhebung der Bußgelder für Falschparken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen etc. die Rechte der Fußgänger stärken. Hervorzuheben ist, dass der Gesetzgeber den bisher als „ausreichenden Seitenabstand“ definierten Sicherheitsabstand beim Überholen von Fahrradfahrern nunmehr konkret mit mindestens 1,5 m Seitenabstand innerorts und 2 m außerorts festgelegt hat.

Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Nutzung von Radar-Apps auf Smartphones verboten und nunmehr Bußgeld und Punkte bewährt ist.

Für alle damit zusammenhängenden Fragen im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.